Verordnung
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Art. 3 Finanzielle Leistungsfähigkeit 6
1 Ein Unternehmen des Güterverkehrs ist finanziell leistungsfähig, wenn sich sein Eigenkapital und seine Reserven auf folgende Beträge belaufen:
2 Ein Unternehmen des Güterverkehrs, das ausschliesslich Fahrzeuge mit einem Gesamtgewicht über 2,5 bis 3,5 Tonnen einsetzt, ist finanziell leistungsfähig, wenn sich sein Eigenkapital und seine Reserven auf mindestens 1800 Franken für das erste Fahrzeug und 900 Franken für jedes weitere Fahrzeug belaufen. 3 EinUnternehmen des Personenverkehrs ist finanziell leistungsfähig, wenn sich sein Eigenkapital und seine Reserven auf mindestens 9000 Franken für das erste Fahrzeug und 5000 Franken für jedes weitere Fahrzeug belaufen. 4 EinUnternehmen, das sowohl im Personen- als auch im Güterverkehr tätig ist, ist finanziell leistungsfähig, wenn sich sein Eigenkapital und seine Reserven auf mindestens 9000 Franken für das erste Fahrzeug belaufen. Für jedes weitere Fahrzeug bestimmt sich die finanzielle Leistungsfähigkeit nach Absatz 1 Buchstaben b und c beziehungsweise Absatz 3. 5 Erreichen das Eigenkapital und die Reserven eines Unternehmens die Beträge nicht, so kann es die Leistungsfähigkeit mit einer Bankgarantie gewährleisten. Die Bankgarantie muss die finanzielle Leistungsfähigkeit für die Dauer der Zulassungsbewilligung sicherstellen. 6 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. März 2025, in Kraft seit 1. Mai 2025 (AS 2025 204). |
