Verordnung
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Art. 3a Nachweis der finanziellen Leistungsfähigkeit 7
1 Zum Nachweis der Leistungsfähigkeit ist die letzte Jahresrechnung einzureichen, bestehend aus Erfolgsrechnung, Bilanz und den weiteren vom Obligationenrecht8 vorgeschriebenen Angaben. 2 Einzelunternehmen, die über keine Jahresrechnung verfügen, können die finanzielle Leistungsfähigkeit anhand der aktuellen Steuerveranlagung nachweisen. Ist in der Veranlagung aufgrund der Freibeträge kein Vermögen ausgewiesen, so ist neben der Veranlagung zusätzlich die komplette Steuererklärung einzureichen. Das Eigenkapital wird anhand der Bilanz oder des Reinvermögens gemäss den Steuerunterlagen ermittelt. 3 Unternehmen, die seit weniger als 15 Monaten bestehen, müssen vorlegen:
4 Sieht das Obligationenrecht die Revision der Jahresrechnung vor, so ist mit der Jahresrechnung oder gegebenenfalls der Eröffnungsbilanz ein Revisorenbericht vorzulegen. 7 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 14. März 2025, in Kraft seit 1. Mai 2025 (AS 2025 204). |
