Verordnung
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Art. 5a Nachweis des tatsächlichen und dauerhaften Sitzes in der Schweiz 9
Zum Nachweis des tatsächlichen und dauerhaften Sitzes in der Schweiz muss ein Strassentransportunternehmen:
9 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 14. März 2025, in Kraft seit 1. Mai 2025 (AS 2025 204). |
