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Art. 2 Buchführung des Abgabepflichtigen
1Der Abgabepflichtige hat seine Bücher so einzurichten und zu führen, dass sich aus ihnen die für die Abgabepflicht und Abgabebemessung massgebenden Tatsachen ohne besonderen Aufwand zuverlässig ermitteln und nachweisen lassen. Die abgabepflichtigen Effektenhändler, die gemäss Obligationenrecht nicht buchführungspflichtig sind, haben bei der Führung ihrer Umsatzregister die Bestimmungen der Geschäftsbücherverordnung vom 24. April 20022 sinngemäss anzuwenden. 2Werden die Bücher elektronisch oder auf vergleichbare Weise geführt und aufbewahrt, müssen alle steuerlich wesentlichen Geschäftsvorfälle und Zahlen vom Urbeleg bis zur Jahresrechnung und Steuerabrechnung sichergestellt sein. 3Die Bücher sind sorgfältig, geordnet und vor schädlichen Einwirkungen geschützt aufzubewahren. Sie müssen von der Eidgenössischen Steuerverwaltung innert angemessener Frist eingesehen und geprüft werden können. 4Soweit für die Buchprüfung erforderlich, sind das entsprechende Personal sowie die Geräte oder Hilfsmittel für die Eidgenössische Steuerverwaltung unentgeltlich verfügbar zu halten. Dabei muss die Möglichkeit bestehen, die Geschäftsunterlagen oder Teile davon der Eidgenössischen Steuerverwaltung auf deren Begehren auf Papier ausgedruckt zur Verfügung zu stellen. 1 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Mai 2006, in Kraft seit 1. Juli 2006 (AS 2006 2349). |