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Art. 23 Abrechnung unter Effektenhändlern
1Die Banken im Sinne des Bankengesetzes vom 8. November 19342, die Schweizerische Nationalbank, die zentralen Gegenparteien im Sinne des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 20153 und die Pfandbriefzentralen gelten ohne besonderen Ausweis als registrierte Effektenhändler.4 2Alle sonstigen Effektenhändler haben sich gegenüber ihren Vertragsparteien mit einer Erklärung nach amtlichem Formular (Karte) als registrierte Effektenhändler auszuweisen. Die abgegebenen Karten sind zu nummerieren, über sie ist ein besonderes Verzeichnis anzulegen (mit Name und Adresse des Empfängers, Datum der Ausstellung, fortlaufende Nummer) und diese zur Verfügung der Eidgenössischen Steuerverwaltung zu halten. 3Die Effektenhändler nach Artikel 13 Absatz 3 Buchstaben b Ziffer 2 sowie d und f des Gesetzes können im geschäftlichen Verkehr mit inländischen Banken sowie mit inländischen Händlern nach Artikel 13 Absatz 3 Buchstabe b Ziffer 1 des Gesetzes davon absehen, sich als Effektenhändler auszuweisen (Art. 21 Abs. 8).5 4Der Abgabepflichtige hat die ihm abgegebenen Karten geordnet nach den Effektenhändler-Nummern zur Verfügung der Eidgenössischen Steuerverwaltung zu halten. 1 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Okt. 1992, in Kraft seit 1. April 1993 (AS 1993 228). |