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Art. 25a Handelsbestand der gewerbsmässigen Händler
1Die Banken und die bankähnlichen Finanzgesellschaften im Sinne des Bankengesetzes vom 8. November 19342, die Schweizerische Nationalbank und die zentralen Gegenparteien im Sinne des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 20153 sind gewerbsmässige Händler im Sinne von Artikel 14 Absatz 3 des Gesetzes.4 2Effektenhändler nach Artikel 13 Absatz 3 Buchstabe b Ziffer 1 des Gesetzes können die Befreiung des Handelsbestandes erst beanspruchen, wenn sie der Eidgenössischen Steuerverwaltung den Nachweis erbracht haben, dass sie den Handel mit steuerbaren Urkunden gewerbsmässig betreiben. 3Handelsbestand im Sinne von Artikel 14 Absatz 3 des Gesetzes ist die Gesamtheit der liberierten Titel, welche der gewerbsmässige Effektenhändler mit der Absicht der Weiterveräusserung für eigene Rechnung erworben hat. Die von der Schweizerischen Nationalbank zur Durchführung ihrer Geld- und Währungspolitik erworbenen Urkunden gelten als Handelsbestand der Nationalbank. 4Nicht zum Handelsbestand gehören steuerbare Urkunden, die:
5Der gewerbsmässige Händler hat für sich eine halbe Umsatzabgabe zu entrichten für die Überführung von:
1 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Okt. 1992, in Kraft seit 1. April 1993 (AS 1993 228). |