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Art. 16 Abgabebefreiung
1 Das Gesuch um Abgabebefreiung nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a, c, d, g, j oder l StG ist der ESTV einzureichen.34 Es hat eine Begründung mit Angabe der Beweismittel zu enthalten; die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen.35 2 Die ESTV kann vom Gesuchsteller über alle Tatsachen, die für die Befreiung von Bedeutung sein können, die erforderlichen Auskünfte und Belege verlangen; erfüllt der Gesuchsteller die Auflage nicht, so wird das Gesuch abgewiesen. 34 Fassung gemäss Anhang der V vom 9. Juni 2023, in Kraft seit 1. Sept. 2023 (AS 2023 305). 35 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Febr. 2012, in Kraft seit 1. März 2012 (AS 2012 791). |
