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Art. 2 Buchführung des Abgabepflichtigen 5
1 Der Abgabepflichtige hat seine Bücher so einzurichten und zu führen, dass sich aus ihnen die für die Abgabepflicht und Abgabebemessung massgebenden Tatsachen ohne besonderen Aufwand zuverlässig ermitteln und nachweisen lassen. Die abgabepflichtigen Effektenhändler, die gemäss Obligationenrecht nicht buchführungspflichtig sind, haben bei der Führung ihrer Umsatzregister die Bestimmungen der Geschäftsbücherverordnung vom 24. April 20026 sinngemäss anzuwenden. 2 Werden die Bücher elektronisch oder auf vergleichbare Weise geführt und aufbewahrt, müssen alle steuerlich wesentlichen Geschäftsvorfälle und Zahlen vom Urbeleg bis zur Jahresrechnung und Steuerabrechnung sichergestellt sein. 3 Die Bücher sind sorgfältig, geordnet und vor schädlichen Einwirkungen geschützt aufzubewahren. Sie müssen von der ESTV7 innert angemessener Frist eingesehen und geprüft werden können. 4 Soweit für die Buchprüfung erforderlich, sind das entsprechende Personal sowie die Geräte oder Hilfsmittel für die ESTV unentgeltlich verfügbar zu halten. Dabei muss die Möglichkeit bestehen, die Geschäftsunterlagen oder Teile davon der ESTV auf deren Begehren auf Papier ausgedruckt zur Verfügung zu stellen. 5 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Mai 2006, in Kraft seit 1. Juli 2006 (AS 2006 2349). 7 Ausdruck gemäss Anhang der V vom 9. Juni 2023, in Kraft seit 1. Sept. 2023 (AS 2023 305). Diese Änd. wurde im ganzen Erlass berücksichtigt. |