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Art. 22 Eintragung des Entgelts
1 Als Entgelt (Art. 16 Abs. 1 StG) darf im Register eingetragen werden:
2 Die Art des Eintrages darf nur auf Beginn eines Geschäftsjahres gewechselt werden. 3 Ein Entgelt in ausländischer Währung ist in Schweizerfranken umzurechnen (Art. 28 StG) und einzutragen. 4 Sind inländische und ausländische Urkunden in der Weise miteinander verbunden, dass sie nur als Einheit gehandelt werden können, so ist das ganze Entgelt in der Spalte «inländische Titel» einzutragen. |
