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Art. 24 Abgabeabrechnung
1 Der Abgabepflichtige hat die Abgabe auf Grund der Abrechnung nach amtlichem Formular innert 30 Tagen nach Ablauf des Geschäftsvierteljahres für die in diesem Zeitraum abgeschlossenen oder erfüllten Geschäfte (Art. 15 Abs. 1 und 2 StG) unaufgefordert der ESTV zu entrichten. 2 Um unverhältnismässige Umtriebe zu vermeiden, kann die ESTV ein von Absatz 1 abweichendes Abrechnungsverfahren gestatten oder anordnen. |
