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Art. 25 Entlassung aus der Abgabepflicht
1 Wer seine Geschäftstätigkeit aufgeben will oder die gesetzlichen Eigenschaften als Effektenhändler nicht mehr als erfüllt erachtet, hat das unverzüglich der ESTV anzuzeigen. 2 Die ESTV entscheidet auf Grund der Anzeige oder von Amtes wegen, ob und auf welchen Zeitpunkt die Abgabepflicht aufhört und die Streichung als registrierter Effektenhändler in Kraft tritt. 3 Macht eine Gesellschaft, Genossenschaft, Einrichtung der beruflichen und gebundenen Vorsorge sowie die öffentliche Hand glaubhaft, dass sie die in Artikel 13 Absatz 3 Buchstaben d und f StG umschriebenen Voraussetzungen bald wieder erfüllen werde, so kann sie auf ihr Ersuchen freiwillig als Effektenhändler registriert bleiben, jedoch längstens während zweier Jahre.53 4 Der Betroffene hat auf das Datum seiner Streichung als registrierter Effektenhändler hin alle von ihm abgegebenen Erklärungen mit amtlichem Formular zu widerrufen und diesen Widerruf der ESTV unter Beilage des in Artikel 23 Absatz 2 erwähnten Verzeichnisses zu melden.54 5 Innert 30 Tagen nach der Streichung als registrierter Effektenhändler sind der ESTV die Schlussabrechnung einzureichen und die geschuldeten Abgaben zu überweisen. 53 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Mai 2006, in Kraft seit 1. Juli 2006 (AS 2006 2349). 54Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Okt. 1992, in Kraft seit 1. April 1993 (AS 1993 228). |
