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Art. 27 Fahrzeugkaskoversicherung
1 Als Fahrzeugkaskoversicherung im Sinne von Artikel 22 Buchstabe k StG gilt jede Versicherung gegen die Gefahr irgendeiner Beschädigung oder eines Diebstahls des Fahrzeuges.64 2 Die Prämie der Kaskoversicherung für ein Luftfahrzeug gemäss Artikel 22 Buchstabe k StG ist von der Abgabe ausgenommen, wenn sein Abfluggewicht 5700 kg übersteigt. 64 Fassung gemäss Anhang der V vom 9. Juni 2023, in Kraft seit 1. Sept. 2023 (AS 2023 305). |