Art. 28 Abgabeabrechnung
1 Der Versicherer hat die Abgabe aufgrund der Abrechnung nach amtlichem Formular innert 30 Tagen nach Ablauf des Geschäftsvierteljahres für die in diesem Zeitraum vereinnahmten Prämien (Art. 23 StG), gesondert nach Versicherungszweigen, unaufgefordert der ESTV zu entrichten. Die Aufteilung auf Versicherungszweige erstreckt sich auch auf kombinierte Versicherungen, sofern die Prämienanteile verschiedenen Abgabesätzen unterliegen. Enthält die Prämienrechnung aufgrund gesetzlicher Bestimmungen eines Kantons oder des Bundes Forderungen, die nicht als Prämienzahlung für eine Versicherung qualifizieren, so sind diese eindeutig zu bezeichnen und gesondert aufzuführen; andernfalls ist die Abgabe auf dem Gesamtbetrag geschuldet.65 2 Wird eine Versicherung von mehreren Versicherern gemeinschaftlich übernommen (Mitversicherung), so hat jeder Versicherer die Abgabe nach Absatz 1 für den auf ihn entfallenden Prämienanteil zu entrichten. Sind an einem Mitversicherungsvertrag jedoch ausschliesslich der Aufsicht des Bundes unterstellte oder inländische öffentlich-rechtliche Versicherer beteiligt, so hat der federführende Versicherer die gesamte Abgabe zu entrichten.66 3 Der abgabepflichtige inländische Versicherungsnehmer (Art. 25 Satz 2 StG) hat die Abgabe innert 30 Tagen nach Ablauf jedes Quartals für die in diesem Zeitraum bezahlten Prämien mit amtlichem Formular unaufgefordert der ESTV zu entrichten. 4 Um unverhältnismässige Umtriebe zu vermeiden, kann die ESTV ein von den Absätzen 1 und 3 abweichendes Abgabeabrechnungsverfahren gestatten oder anordnen. 65 Fassung gemäss Ziff. I 1 der V vom 15. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2008 5073). 66 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Mai 2006, in Kraft seit 1. Juli 2006 (AS 2006 2349). |