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Art. 3 Auskünfte; Gutachten von Sachverständigen; Einvernahme 8
1 Die ESTV kann Auskünfte schriftlich oder mündlich einholen, Sachverständige beiziehen und die abgabepflichtige Person zur Einvernahme laden. 2 Wo es angezeigt erscheint, sind die Auskünfte in Gegenwart der einvernommenen Person zu protokollieren; das Protokoll ist von dieser und der einvernehmenden Person sowie allenfalls von der beigezogenen protokollführenden Person zu unterzeichnen. 3 Vor jeder Einvernahme ist die einzuvernehmende Person zur Wahrheit zu ermahnen und auf die Folgen unrichtiger Auskünfte (Art. 46 Abs. 1 Bst. c StG) hinzuweisen. 8 Fassung gemäss Anhang der V vom 9. Juni 2023, in Kraft seit 1. Sept. 2023 (AS 2023 305). |
