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Art. 8 Rückvergütung nicht geschuldeter Abgaben 16
1 Bezahlte Abgaben und Zinsen, die nicht durch Entscheid der ESTV festgesetzt worden sind, werden zurückvergütet, sobald feststeht, dass sie nicht geschuldet waren. 2 Ist eine nicht geschuldete Abgabe überwälzt worden, so wird die Rückvergütung nur gewährt, wenn feststeht, dass die von der Überwälzung betroffene Person in den Genuss der Rückvergütung gebracht wird. 3 Die Rückvergütung ist insoweit ausgeschlossen, als nach dem Sachverhalt, den die rückfordernde Person geltend macht, eine andere, wenn auch inzwischen verjährte Bundessteuer geschuldet war. 4 Der Rückvergütungsanspruch verjährt fünf Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Zahlung geleistet worden ist. 5 Die Vorschriften des StG und dieser Verordnung über die Abgabeerhebung finden sinngemässe Anwendung; kommt die gesuchstellende Person ihren Auskunftspflichten nicht nach und kann der Anspruch ohne die von der ESTV verlangten Auskünfte nicht abgeklärt werden, so wird das Gesuch abgewiesen. 16 Fassung gemäss Anhang der V vom 9. Juni 2023, in Kraft seit 1. Sept. 2023 (AS 2023 305). |
