Bundesgesetz
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Art. 4 Umfahrungsstrassen
1 Der Bau und der Ausbau von Umfahrungsstrassen zur Entlastung von Ortschaften vom Durchgangsverkehr sind zulässig. 2 Strassen, die mehrere Ortschaften umfahren, fallen jedoch nur dann unter Absatz 1, wenn diese Ortschaften ein zusammenhängendes Siedlungsgebiet bilden oder wenn andere Gründe der Raumplanung oder des Umweltschutzes die entsprechende Linienführung verlangen. |