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Art. 19 Verträge:
a.Grundsatz 1Der Vertrag bedarf zu seiner Gültigkeit der schriftlichen Form. Vorbehalten bleibt Artikel 16 Absatz 31. 2Nach den Vertragsverhandlungen stellt die Behörde dem Gesuchsteller einen befristeten Antrag, dessen Inhalt sich nach Artikel 17 oder 20a richtet. Bezieht sich der Antrag auf eine Programmvereinbarung und berührt er die Interessen von Gemeinden, so unterbreitet der Kanton ihn diesen Gemeinden zur Stellungnahme.2 3Die Behörde eröffnet den Antrag auch den beschwerdeberechtigten Dritten. Diese sowie der Gesuchsteller können innert 30 Tagen eine anfechtbare Verfügung verlangen. 1 Heute: Art. 16 Abs. 4. |