Bundesgesetz über Finanzhilfen und Abgeltungen

vom 5. Oktober 1990 (Stand am 1. Januar 2021)


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Art. 28 Nichterfüllung oder mangelhafte Erfüllung bei Finanzhilfen

1Er­füllt der Emp­fän­ger sei­ne Auf­ga­be trotz Mah­nung nicht, so zahlt die zu­stän­di­ge Be­hör­de die Fi­nanz­hil­fe nicht aus oder for­dert sie samt ei­nem Zins von jähr­lich 5 Pro­zent seit der Aus­zah­lung zu­rück.

2Er­füllt der Emp­fän­ger sei­ne Auf­ga­be trotz Mah­nung man­gel­haft, so kürzt die zu­stän­di­ge Be­hör­de die Fi­nanz­hil­fe an­ge­mes­sen oder for­dert sie teil­wei­se samt ei­nem Zins von jähr­lich 5 Pro­zent seit der Aus­zah­lung zu­rück.

3In Här­te­fäl­len kann auf ei­ne Rück­for­de­rung ganz oder teil­wei­se ver­zich­tet wer­den.

4Vor­be­hal­ten bleibt die Durch­set­zung der Ver­trags­er­fül­lung bei ver­trag­li­chen Fi­nanz­hil­fen.

BGE

117 V 136 () from 19. Juni 1991
Regeste: Widerruf einer Subventionszusage; Voraussetzungen. Anwendung der Rechtsprechung zum Widerruf von Verwaltungsverfügungen (BGE 115 Ib 155 Erw. 3a) und Hinweis auf das neue Subventionsrecht (Art. 30 SuG) (Erw. 4). Art. 155 Abs. 1 AHVG, Art. 1 Bundesbeschluss über die Verlängerung der Frist zur Ausrichtung von Baubeiträgen durch die AHV vom 18. März 1988. Begriff des "Baubeginns" (Erw. 5).

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