Bundesgesetz
über Finanzhilfen und Abgeltungen
(Subventionsgesetz, SuG)

vom 5. Oktober 1990 (Stand am 1. Januar 2022)


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Art. 18 Verfügungen:
b. Nachträgliche Festsetzung des endgültigen Betrages der Leistung

1 Hat die zu­stän­di­ge Be­hör­de den end­gül­ti­gen Be­trag in der Fi­nanz­hil­fe- oder Ab­gel­tungs­ver­fü­gung nicht fest­ge­setzt, so legt sie ihn oh­ne neue Ver­fü­gung fest, so­bald ihr die Ab­rech­nung vor­liegt.

2 Ent­hält die Fi­nanz­hil­fe- oder Ab­gel­tungs­ver­fü­gung nicht al­le Grund­la­gen, die zur Fest­set­zung des end­gül­ti­gen Be­trags not­wen­dig sind, so legt die Be­hör­de die feh­len­den oder neu zu be­ur­tei­len­den Ele­men­te in ei­ner neu­en Ver­fü­gung fest. Dies gilt auch bei Fi­nanz­hil­fen oder Ab­gel­tun­gen für Mehr­kos­ten nach Ar­ti­kel 15.

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