Bundesgesetz
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Art. 25 Überprüfung der Aufgabenerfüllung 29
1 Die zuständige Behörde überprüft, ob die Empfänger ihre Aufgaben gesetzmässig und zu den ihnen auferlegten Bedingungen erfüllen. 2 Sie erstellt dazu risikoorientiert ausgestaltete Überprüfungskonzepte. 3 In diesen Konzepten ist insbesondere festzulegen:
4 Für finanziell unbedeutende Leistungen, Pflichtbeiträge an internationale Organisationen und Leistungen an Empfänger, die einer umfassenden Aufsicht durch Bundesbehörden unterstehen, kann auf die Erstellung von Überprüfungskonzepten verzichtet werden. 29 Fassung gemäss Ziff. I 4 des BG vom 19. März 2021 über administrative Erleichterungen und eine Entlastung des Bundeshaushalts, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 654; BBl 2020 6985). |