1 Bestimmungen über Abgeltungen sind nach den folgenden Grundsätzen auszugestalten:
- a.
- Die Aufgabe muss zweckmässig, kostengünstig und mit einem minimalen administrativen Aufwand erfüllt werden können.
- b.
- Das Interesse der Verpflichteten und die Vorteile aus der Aufgabenerfüllung bestimmen das Ausmass der Abgeltung.
- c.
- Abgeltungen werden global oder pauschal festgesetzt, wenn auf diese Weise ihr Zweck und eine kostengünstige Aufgabenerfüllung erreicht werden können.
- d.
- Den Erfordernissen der Finanzpolitik wird soweit möglich Rechnung getragen, insbesondere durch Kreditvorbehalte und Höchstsätze.
- e.13
- Zu regeln sind:
- 1.
- ein transparentes, objektives und unparteiisches Auswahlverfahren, wenn für die Übertragung von öffentlich-rechtlichen Aufgaben nach Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b mehrere Empfänger zur Auswahl stehen;
- 2.
- die Rechtsform der Übertragung, die Anforderungen im Hinblick auf die Aufgabenübertragung und der Rechtsschutz; besteht keine Regelung zum Rechtsschutz, so gelangt Artikel 35 Absatz 1 zur Anwendung;
- 3.
- die Folgen der Nichterfüllung oder mangelhaften Erfüllung der Aufgabe;
- 4.
- die Folgen der Zweckentfremdung und Veräusserung von Objekten, an die für eine bestimmte Verwendung Abgeltungen ausgerichtet werden.
2 Für Abgeltungen an Kantone oder ihre öffentlichrechtlichen Gebietskörperschaften gilt überdies:
- a.
- Für die Höhe der Abgeltung sind der kantonale Gestaltungs- und Entscheidungsspielraum sowie die Möglichkeit der Beteiligung von Begünstigten und Verursachern zu berücksichtigen.
- b.14
- Die Abgeltung wird in der Regel im Rahmen einer Programmvereinbarung gewährt und global oder pauschal festgesetzt.
- c.
- Die Abgeltung ist auch dann an den Kanton auszurichten, wenn dieser die Aufgabe durch Dritte erfüllen lässt.
13 Fassung gemäss Anhang 7 Ziff. II 4 des BG vom 21. Juni 2019 über das öffentliche Beschaffungswesen, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 641; BBl 2017 1851).
14 Fassung gemäss Ziff. II 10 des BG vom 6. Okt. 2006 zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA), in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5779; BBl 2005 6029).