Bundesgesetz
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Art. 14 Anrechnung von Aufwendungen
1 Anrechenbar sind nur Aufwendungen, die tatsächlich entstanden und für die zweckmässige Erfüllung der Aufgabe unbedingt erforderlich sind. 2 Kapitalzinsen bei Bauwerken sind nicht anrechenbar. 3 Bei Finanzhilfen und Abgeltungen an Defizite gilt für die Ermittlung des massgebenden Geschäftsergebnisses folgendes:
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