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Bundesgesetz über Finanzhilfen und Abgeltungen (Subventionsgesetz, SuG)
vom 5. Oktober 1990 (Stand am 13. Februar 2023)
Art. 15Mehrkosten
Die zuständige Behörde darf den durch Verfügung oder Vertrag festgesetzten Höchstbetrag (Art. 17 Abs. 1 zweiter Satz; Art. 20 Abs. 1) nur überschreiten, wenn die Mehrkosten auf bewilligte Projektänderungen, auf ausgewiesene Teuerung oder auf andere nicht beeinflussbare Ursachen zurückzuführen sind.