Bundesgesetz
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Art. 15b Übertragung von Bundesaufgaben mit Abgeltung 18
1 Soweit die Spezialgesetzgebung nichts anderes vorsieht, richtet sich das Auswahlverfahren für die Übertragung von Bundesaufgaben, für die mehrere Empfänger zur Auswahl stehen und für die eine Abgeltung gewährt wird, unter Vorbehalt der nachstehenden Vorschriften nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201919 über das öffentliche Beschaffungswesen für die Beschaffungen ausserhalb des Staatsvertragsbereichs. 2 Die Publikation der Eröffnung des Auswahlverfahrens erfolgt nach Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe g des Publikationsgesetzes vom 18. Juni 200420 im Bundesblatt. Das Auswahlverfahren wird mit einer Verfügung an alle am Verfahren Beteiligten abgeschlossen. Der Rechtsschutz richtet sich nach Artikel 35 Absatz 1 des vorliegenden Gesetzes. 3 Die Übertragung und die Abgeltung nach einem rechtskräftig abgeschlossenen Auswahlverfahren richten sich nach den Artikeln 14–40 des vorliegenden Gesetzes. 18 Eingefügt durch Anhang 7 Ziff. II 4 des BG vom 21. Juni 2019 über das öffentliche Beschaffungswesen, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 641; BBl 2017 1851). |