Bundesgesetz
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Art. 15c Auskunftspflicht 21
1 Wer um eine Finanzhilfe nachsucht oder sich um die Übertragung einer Bundesaufgabe bewirbt, muss der zuständigen Behörde alle erforderlichen Auskünfte erteilen. Er oder sie hat ihr auch Einsicht in die Akten und den Zutritt an Ort und Stelle zu gewähren. 2 Die Pflichten nach Absatz 1 bestehen auch nach der Gewährung von Finanzhilfen oder der Übertragung von Bundesaufgaben, damit die zuständige Behörde die notwendigen Kontrollen durchführen und Rückforderungsansprüche abklären kann. 3 Sie bestehen nach der Gewährung von Finanzhilfen und Abgeltungen auch für Dritte, soweit diese vom Empfänger für die Aufgabenerfüllung beigezogen werden.22 21 Eingefügt durch Anhang 7 Ziff. II 4 des BG vom 21. Juni 2019 über das öffentliche Beschaffungswesen, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 641; BBl 2017 1851). 22 Eingefügt durch Ziff. I 4 des BG vom 19. März 2021 über administrative Erleichterungen und eine Entlastung des Bundeshaushalts, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 654; BBl 2020 6985). |