Bundesgesetz
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Art. 17 Verfügungen:
a. Grundsatz 1 Die zuständige Behörde bezeichnet in der Verfügung die Rechtsgrundlage, die Art und den Betrag der Finanzhilfe oder Abgeltung. Kann der Betrag nicht endgültig festgesetzt werden, so bestimmt die Behörde aufgrund der vorgelegten Unterlagen die anrechenbaren Kosten, den Prozentsatz und den Höchstbetrag der Leistung. 2 Bestehen keine besonderen Bestimmungen, so legt die Behörde zudem fest:
3 Erlässt die Behörde eine Verfügung, bevor der Empfänger seine Aufgabe erfüllt hat, so legt sie ausserdem fest:
4 Bestehen Anhaltspunkte dafür, dass der Empfänger einer Finanzhilfe Waren, Dienstleistungen oder Bauleistungen beschafft, die zu mehr als 50 Prozent der Gesamtkosten mit Finanzhilfen des Bundes finanziert werden, so kann die Behörde ihn verpflichten, einen angemessenen Wettbewerb sicherzustellen. In der Regel sind zu diesem Zweck mindestens drei Offerten einzuholen.24 24 Eingefügt durch Anhang 7 Ziff. II 4 des BG vom 21. Juni 2019 über das öffentliche Beschaffungswesen, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 641; BBl 2017 1851). Die Berichtigung der RedK der BVers vom 9. Febr. 2023, publiziert am 13. Febr. 2023 betrifft nur den französischen Text (AS 2023 64). |