Bundesgesetz
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Art. 20 Verträge:
b. Inhalt des Antrages; nachträgliche Festsetzung des endgültigen Betrages der Leistung 1 Für den Inhalt des Antrages und des Vertrages gilt Artikel 17.27 2 Für die nachträgliche Festsetzung des endgültigen Betrages gilt Artikel 18. Anstelle der Verfügung nach Artikel 18 Absatz 2 nimmt die Behörde eine Änderung oder Ergänzung des Vertrags nach dem in Artikel 19 vorgesehenen Verfahren vor. 27 Fassung gemäss Anhang 7 Ziff. II 1 des BG vom 21. Juni 2019 über das öffentliche Beschaffungswesen, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 641; BBl 2017 1851). |