Bundesgesetz
über Finanzhilfen und Abgeltungen
(Subventionsgesetz, SuG)

vom 5. Oktober 1990 (Stand am 13. Februar 2023)


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Art. 21 Richtlinien für Abrechnungen

Die zu­stän­di­ge Be­hör­de er­lässt Richt­li­ni­en für die Er­stel­lung der Ab­rech­nun­gen. Sie be­rück­sich­tigt da­bei die bran­chen­spe­zi­fi­schen Ge­wohn­hei­ten.

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