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Bundesgesetz über Finanzhilfen und Abgeltungen (Subventionsgesetz, SuG)
vom 5. Oktober 1990 (Stand am 13. Februar 2023)
Art. 21Richtlinien für Abrechnungen
Die zuständige Behörde erlässt Richtlinien für die Erstellung der Abrechnungen. Sie berücksichtigt dabei die branchenspezifischen Gewohnheiten.