Bundesgesetz
über Finanzhilfen und Abgeltungen
(Subventionsgesetz, SuG)

vom 5. Oktober 1990 (Stand am 13. Februar 2023)


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Art. 26 Baubeginn und Anschaffungen

1 Der Ge­such­stel­ler darf erst mit dem Bau be­gin­nen oder grös­se­re An­schaf­fun­gen tä­ti­gen, wenn ihm die Fi­nanz­hil­fe oder Ab­gel­tung end­gül­tig oder dem Grund­satz nach zu­ge­si­chert wor­den ist oder wenn ihm die zu­stän­di­ge Be­hör­de da­für die Be­wil­li­gung er­teilt hat.

2 Die zu­stän­di­ge Be­hör­de kann die Be­wil­li­gung er­tei­len, wenn es mit schwer­wie­gen­den Nach­tei­len ver­bun­den wä­re, das Er­geb­nis der Prü­fung der Ge­suchs­un­ter­la­gen ab­zu­war­ten. Die Be­wil­li­gung gibt kei­nen An­spruch auf die Fi­nanz­hil­fe oder Ab­gel­tung.

3 Be­ginnt der Ge­such­stel­ler oh­ne Be­wil­li­gung mit dem Bau oder tä­tigt er An­schaf­fun­gen, so wer­den ihm kei­ne Leis­tun­gen ge­währt. Bei Ab­gel­tun­gen kann ihm die zu­stän­di­ge Be­hör­de je­doch ei­ne Leis­tung ge­wäh­ren, wenn es die Um­stän­de recht­fer­ti­gen.

BGE

117 V 136 () from 19. Juni 1991
Regeste: Widerruf einer Subventionszusage; Voraussetzungen. Anwendung der Rechtsprechung zum Widerruf von Verwaltungsverfügungen (BGE 115 Ib 155 Erw. 3a) und Hinweis auf das neue Subventionsrecht (Art. 30 SuG) (Erw. 4). Art. 155 Abs. 1 AHVG, Art. 1 Bundesbeschluss über die Verlängerung der Frist zur Ausrichtung von Baubeiträgen durch die AHV vom 18. März 1988. Begriff des "Baubeginns" (Erw. 5).

130 V 177 () from 30. Januar 2004
Regeste: Art. 73 Abs. 1 und 2 lit. b und c IVG; Art. 99 ff., Art. 107bis IVV; Art. 3 Abs. 1 und 2, Art. 26 Abs. 3 SuG: Keine Finanzhilfen bei Projektrealisierung ohne Einwilligung des Bundesamtes für Sozialversicherung; überspitzter Formalismus. Bei Baubeiträgen nach Art. 73 Abs. 1 IVG handelt es sich nicht um Abgeltungen nach Art. 3 Abs. 2 SuG, sondern um Finanzhilfen nach Art. 3 Abs. 1 SuG, deren Ausrichtung auf Grund von Art. 26 Abs. 3 SuG nicht möglich ist, wenn mit der Realisierung des Bauprojektes (in casu: Erwerb einer Liegenschaft) ohne vorgängige Leistungszusicherung oder Bewilligung des Bundesamtes für Sozialversicherung (BSV) begonnen wurde (Erw. 5.2). Daran ändert nichts, dass der Gesuchsteller mit dem BSV einen (lediglich Betriebsbeiträge betreffenden) Leistungsvertrag, wie er nunmehr in Abs. 1 des auf den 1. Juni 2002 in Kraft gesetzten Art. 107bis IVV ausdrücklich vorgesehen ist, abgeschlossen hat; die Massgeblichkeit der gesetzlichen Bestimmungen über die Beitragsgewährung wird dadurch nicht berührt (Erw. 5.2.2). Verweigert das BSV die Gewährung von Baubeiträgen, weil der Gesuchsteller mit der Projektrealisierung ohne vorgängige Beitragszusicherung oder Bewilligung begonnen hat, kann nicht von überspitztem Formalismus gesprochen werden (Erw. 5.4).

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