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Bundesgesetz über Finanzhilfen und Abgeltungen (Subventionsgesetz, SuG)
vom 5. Oktober 1990 (Stand am 13. Februar 2023)
Art. 27Projektänderungen
Der Empfänger darf wesentliche oder zu Mehrkosten führende Projektänderungen nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde vornehmen.