Bundesgesetz
über Finanzhilfen und Abgeltungen
(Subventionsgesetz, SuG)

vom 5. Oktober 1990 (Stand am 13. Februar 2023)


Open article in different language:  FR  |  IT
Art. 28 Nichterfüllung oder mangelhafte Erfüllung bei Finanzhilfen

1 Er­füllt der Emp­fän­ger sei­ne Auf­ga­be trotz Mah­nung nicht, so zahlt die zu­stän­di­ge Be­hör­de die Fi­nanz­hil­fe nicht aus oder for­dert sie samt ei­nem Zins von jähr­lich 5 Pro­zent seit der Aus­zah­lung zu­rück.

2 Er­füllt der Emp­fän­ger sei­ne Auf­ga­be trotz Mah­nung man­gel­haft, so kürzt die zu­stän­di­ge Be­hör­de die Fi­nanz­hil­fe an­ge­mes­sen oder for­dert sie teil­wei­se samt ei­nem Zins von jähr­lich 5 Pro­zent seit der Aus­zah­lung zu­rück.

3 In Här­te­fäl­len kann auf ei­ne Rück­for­de­rung ganz oder teil­wei­se ver­zich­tet wer­den.

4 Vor­be­hal­ten bleibt die Durch­set­zung der Ver­trags­er­fül­lung bei ver­trag­li­chen Fi­nanz­hil­fen.

BGE

117 V 136 () from 19. Juni 1991
Regeste: Widerruf einer Subventionszusage; Voraussetzungen. Anwendung der Rechtsprechung zum Widerruf von Verwaltungsverfügungen (BGE 115 Ib 155 Erw. 3a) und Hinweis auf das neue Subventionsrecht (Art. 30 SuG) (Erw. 4). Art. 155 Abs. 1 AHVG, Art. 1 Bundesbeschluss über die Verlängerung der Frist zur Ausrichtung von Baubeiträgen durch die AHV vom 18. März 1988. Begriff des "Baubeginns" (Erw. 5).

Diese Seite ist durch reCAPTCHA geschützt und die Google Datenschutzrichtlinie und Nutzungsbedingungen gelten.

Feedback
Laden