Verordnung
über den Schlachtvieh- und Fleischmarkt
(Schlachtviehverordnung, SV)

vom 26. November 2003 (Stand am 1. Januar 2021)


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Art. 2045

45 Auf­ge­ho­ben durch Ziff. I der V vom 28. Okt. 2015, mit Wir­kung seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4569).

BGE

140 II 194 (2C_201/2013) from 24. Januar 2014
Regeste: Art. 19 Abs. 1 SV; Art. 5 Abs. 2 BV; Einfuhr von Fleisch zum (privilegierten) Kontingentszollansatz (KZA) oder zum (prohibitiven) Ausserkontingentszollansatz (AKZA); Verhältnismässigkeit; Präzisierung der Rechtsprechung. Zollkontingente in der Landwirtschaft dienen dem Schutz der inländischen Produktion. Die Pflicht zur vorgängigen Bezahlung des Zuschlagspreises bezweckt die Verhinderung von Importen ausserhalb der zugeteilten Kontingente und die Sicherstellung der Zahlung. Die Nachforderung des Differenzbetrags zwischen KZA und AKZA wegen verspäteter Bezahlung des Zuschlagspreises führt an diesen Regelungszielen vorbei und ist daher unverhältnismässig (E. 5).

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