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Verordnung über den Schlachtvieh- und Fleischmarkt (Schlachtviehverordnung, SV)
vom 26. November 2003 (Stand am 1. Januar 2021)
Art. 21Zuteilung nach der Zahl der ersteigerten Tiere
1 Die Kontingentsanteile an den vom BLW nach Artikel 16 festgelegten Einfuhrmengen der Fleisch- und Fleischwarenkategorien 5.71 und 5.74 werden zu 10 Prozent nach der Zahl der auf überwachten öffentlichen Märkten ersteigerten Tiere zugeteilt.
2 Das BLW teilt die Kontingentsanteile nach dem Anteil an der Zahl aller rechtmässig geltend gemachten ersteigerten Tiere zu. Die Anteile werden in Prozenten zugeteilt. Für die Zuteilung ist eine Generaleinfuhrbewilligung (GEB) nach Artikel 1 der Agrareinfuhrverordnung vom 26. Oktober 201147 erforderlich.
3 Als Bemessungsperiode gilt der Zeitraum zwischen dem 18. (1. Juli) und 7. Monat (30. Juni) vor der betreffenden Kontingentsperiode.