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Verordnung über den Schlachtvieh- und Fleischmarkt (Schlachtviehverordnung, SV)
vom 26. November 2003 (Stand am 1. Januar 2021)
Art. 22Anrechenbarkeit der ersteigerten Tiere
1 Anrechenbar sind:
a.
für die Fleisch- und Fleischwarenkategorie 5.71: die ab überwachten öffentlichen Märkten ersteigerten Tiere der Rindviehgattung ab einem Alter von 161 Tagen;
b.
für die Fleisch- und Fleischwarenkategorie 5.74: die ab überwachten öffentlichen Märkten ersteigerten Tiere der Schafgattung.
2 Ein Tier kann nur einmal als ersteigert geltend gemacht werden.