Verordnung
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Art. 5a
1 Das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF) regelt die Ermittlung des Schlachtgewichts von Tieren der Rindvieh-, Schweine-, Pferde-, Schaf- und Ziegengattung. 2 Es kann Ausnahmen von der Pflicht zur Ermittlung des Schlachtgewichts vorsehen. |