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Verordnung über den Schlachtvieh- und Fleischmarkt (Schlachtviehverordnung, SV)
vom 26. November 2003 (Stand am 1. Januar 2021)
Art. 9Gesuche um Infrastrukturbeiträge
1 Gesuche um Infrastrukturbeiträge sind beim Kanton einzureichen. Dem Gesuch ist insbesondere eine Kostenabschätzung beizulegen. Bei Projekten, für die eine Baubewilligung erforderlich ist, sind zusätzlich einzureichen:
a.
die Baupläne;
b.
die rechtskräftige Baubewilligung; und
c.
der Nachweis der Publikation im kantonalen Amtsblatt nach den Artikeln 12 und 12a des Bundesgesetzes vom 1. Juli 196619 über den Natur- und Heimatschutz.
2 Der Kanton prüft das Gesuch und leitet es mit seinem Antrag zum Entscheid an das BLW20 weiter. Dem Antrag sind allfällige Bedingungen und Auflagen des Kantons beizulegen.
3 Das BLW entscheidet über das Gesuch und sichert den Gesuchstellerinnen und Gesuchstellern den Beitrag mittels Verfügung zu. Es zahlt 50 Prozent des Beitrages nach Beginn der Ausführung der Arbeiten basierend auf der Kostenabschätzung aus und den restlichen Betrag gestützt auf die definitive Abrechnung nach Abschluss des Projektes.
4 Die Anschaffungen dürfen erst getätigt werden, wenn die Beiträge rechtskräftig verfügt sind. Das BLW kann eine vorzeitige Anschaffung bewilligen, wenn das Abwarten der Rechtskraft der Verfügung mit schwerwiegenden Nachteilen verbunden wäre. Solche Bewilligungen geben jedoch keinen Anspruch auf Beiträge.
20 Ausdruck gemäss Ziff. I der V vom 6. Nov. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 3977). Die Anpassung wurde im ganzen Text vorgenommen.