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Art. 1
1 Diese Verordnung regelt für das Schlachtvieh und Fleisch die Einstufung der Qualität, die öffentlichen Märkte, die Marktentlastungsmassnahmen, die Einfuhr im Rahmen der Zollkontingente und die Übertragung von Aufgaben. 2 Sie gilt für Schlachttiere der Rindvieh-, Schweine-, Pferde-, Schaf- und Ziegengattung, deren Fleisch, Geflügelfleisch und Schlachtnebenprodukte der in Anhang 1 Ziffer 3 der Agrareinfuhrverordnung vom 26. Oktober 20113 aufgeführten Zolltarifnummern.4 4 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Okt. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 5447). BGE
115 II 279 () from 7. Juni 1989
Regeste: In-Verkehr-Bringen von Ware in der Schweiz. Weder durch das Umladen auf dem Flughafen Zürich-Kloten noch durch das Ausliefern der Produkte im Zollfreilager des Flughafens Basel-Mülhausen werden patentrechtlich geschützte Waren in der Schweiz in Verkehr gebracht. |