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Art. 18a Besondere Voraussetzungen und Bestimmungen für die Zuteilung der Kontingentsanteile bei Halalfleisch 47
1 Kontingentsanteile für die Teilzollkontingente 5.5 und 5.6 werden Angehörigen der islamischen Gemeinschaft sowie der ihnen zugehörigen juristischen Personen und Personengemeinschaften zugeteilt, die:
2 Das BLW anerkennt als Verkaufsstellen Verkaufsläden, Verkaufsstände und Vertriebsplattformen im Internet, wenn sie der Öffentlichkeit zugänglich sind und die Betreiberinnen und Betreiber dafür sorgen, dass:
2bis Werden das Halalfleisch und die daraus hergestellten Fleischerzeugnisse über eine Vertriebsplattform im Internet verkauft, so muss die Betreiberin oder der Betreiber zusätzlich dafür sorgen, dass das Fleisch und die Fleischerzeugnisse in der Schweiz gelagert werden, bevor sie der Kundin oder dem Kunden zugestellt werden. Das Fleisch und die Fleischerzeugnisse müssen mit dem Hinweis nach Absatz 2 Buchstabe c versehen sein und so gelagert werden, dass gut erkennbar ist, dass es sich dabei um Halalfleisch und Erzeugnisse aus Halalfleisch handelt.50 3 Die Kontingentsperiode wird in vier Einfuhrperioden, die den Jahresquartalen entsprechen, aufgeteilt. 4 Je Versteigerung können einer zollkontingentanteilsberechtigten Person maximal 40 Prozent der ausgeschriebenen Teilzollkontingentsmenge zugeteilt werden, wenn:
5 Wird durch die Anwendung von Absatz 4 die ausgeschriebene Zollkontingentsmenge nicht vollständig zugeteilt, wird die Restmenge unmittelbar nochmals allgemein ausgeschrieben und der maximale Kontingentsanteil nicht mehr angewendet.52 47 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 9. Juni 2006, in Kraft seit 1. Aug. 2006 (AS 2006 2539). 48 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 703). 49 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 703). 50 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 1. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 703). 51 Eingefügt durch Ziff. III der V vom 25. Juni 2008, in Kraft seit 1. Okt. 2008 (AS 2008 3559). 52 Eingefügt durch Ziff. III der V vom 25. Juni 2008, in Kraft seit 1. Okt. 2008 (AS 2008 3559). |