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Art. 24 Zuteilung nach der Zahl der geschlachteten Tiere 61
1 Die Kontingentsanteile an den Einfuhrmengen der vom BLW nach Artikel 16 festgelegten Fleisch- und Fleischwarenkategorien 5.71–5.75 werden zu 40 Prozent nach der Zahl der geschlachteten Tiere nach Artikel 24a zugeteilt. 2 Kontingentanteilsberechtigt ist der Schlachtbetrieb nach Artikel 6 Buchstabe o Ziffer 3 der Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 199562. 3 Der Schlachtbetrieb kann seine Berechtigung an Tierhalter und Tierhalterinnen nach Artikel 11a der Landwirtschaftlichen Begriffsverordnung vom 7. Dezember 199863, Viehhandelsunternehmen sowie Fleischverarbeitungs- und Fleischhandelsbetriebe abtreten. 4 Für die Zuteilung der Kontingentsanteile werden geschlachtete Tiere nur dann angerechnet, wenn der Schlachtbetrieb bei der Meldung der Schlachtung in der Tierverkehrsdatenbank seine eigene oder die TVD-Nummer des Abtretungsempfängers oder der Abtretungsempfängerin angegeben hat. 5 Das BLW teilt die Kontingentsanteile nach dem Anteil an der Zahl aller rechtmässig geltend gemachten geschlachteten Tiere zu. Die Anteile werden in Prozenten zugeteilt. Für die Zuteilung ist eine GEB erforderlich. 6 Als Bemessungsperiode gilt der Zeitraum zwischen dem 18. (1. Juli) und 7. Monat (30. Juni) vor der betreffenden Kontingentsperiode. 7 Für die Berechnung der Kontingentsanteile sind die am 31. August vor Beginn der Kontingentsperiode vorhandenen Angaben in der Tierverkehrsdatenbank und die an diesem Datum eingetragenen TVD-Nummern massgebend. 61 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Nov. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2013 3977). |