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Art. 27 Leistungsvereinbarungen
1 Das BLW überträgt die Aufgaben mittels einer oder mehrerer Leistungsvereinbarungen. Umfang, Verfahren, Bedingungen und Vergütung der verlangten Leistungen sind im Vertrag geregelt. 2 …81 3 Die Leistungserbringerinnen müssen rechtlich, organisatorisch und finanziell unabhängig von den einzelnen Organisationen und Unternehmungen der Fleischwirtschaft sein. Sie müssen eine Betriebsbuchhaltung mit einer Kostenstellen- und Kostenträgerrechnung führen, die eine Zuteilung der Aufwände und Erträge auf die Leistungsvereinbarungen zulässt. 4 Die Leistungserbringerinnen unterstehen der Aufsicht des BLW. 81 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 2. Nov. 2022, mit Wirkung seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 759). |