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Art. 30 Übergangsbestimmungen zur Änderung vom
6. November 2013 83 1 Für die Kontingentsperiode 2015 sind für die Zuteilung nach Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe a alle auf überwachten öffentlichen Märkten ersteigerten Tiere der Rindviehgattung anrechenbar. 2 Für die Kontingentsperiode 2015 gilt für die Zuteilung nach Artikel 24 der Zeitraum vom 1. Januar bis zum 30. Juni 2014 als Bemessungsperiode. Für die Zuteilung werden geschlachtete Tiere angerechnet, wenn der Schlachtbetrieb bei der Meldung der Schlachtung in der Tierverkehrsdatenbank seine eigene oder die TVD-Nummer des Abtretungsempfängers oder der Abtretungsempfängerin nach Artikel 24 Absatz 3 angegeben hat. 83 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Nov. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 3977). |