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Art. 5 Einschätzungs- und Klassifizierungssysteme
1 Das Bundesamt für Landwirtschaft (BLW) legt anhand der Kriterien nach Artikel 4 Einschätzungs- und Klassifizierungssysteme fest.12 2 Es kann festlegen, welche technischen Geräte für die Einstufung der Qualität von geschlachteten Tieren eingesetzt werden dürfen, und die Anwendung und Überwachung der Geräte regeln.13 3 Die Investitions- und Betriebskosten der technischen Geräte werden durch die Schlachtbetriebe getragen. 12 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Nov. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 3977). 13 Fassung ge689mäss Ziff. I der V vom 3. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 689). |