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Art. 8 Infrastrukturbeiträge im Berggebiet
1 Für die Geräte und Ausrüstungen von öffentlichen Märkten im Berggebiet werden im Rahmen der bewilligten Kredite Beiträge ausgerichtet, soweit es sich um gemeinschaftliche Massnahmen handelt. 2 Als Berggebiet im Zusammenhang mit öffentlichen Märkten gelten die Bergzonen I–IV nach der Verordnung vom 7. Dezember 199818 über den landwirtschaftlichen Produktionskataster und die Ausscheidung von Zonen. Massgebend für die Zonenzuteilung ist der Standort des Marktplatzes. Befindet sich der Standort des Marktplatzes ausserhalb des Berggebietes, werden Infrastrukturbeiträge ausgerichtet, wenn mehr als zwei Drittel der darauf vermarkteten Tiere im vorangehenden Kalenderjahr direkt aus dem Berggebiet stammen.19 3 Der Beitrag beträgt 50 Prozent der anrechenbaren Kosten, jedoch maximal 50 000 Franken je Projekt. 4 Anrechenbar sind die folgenden Kosten:
5 Nicht anrechenbare Kosten sind insbesondere:
19 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Nov. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS2007 6427). |