Bundesgesetz
über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe
(Schwerverkehrsabgabegesetz, SVAG)

vom 19. Dezember 1997 (Stand am 1. Januar 2022)


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Art. 11 Ermittlung der abgabepflichtigen Fahrleistung

1 Die ab­ga­be­pflich­ti­ge Per­son hat bei der Er­mitt­lung der Fahr­leis­tung mit­zu­wir­ken.

2 Der Bun­des­rat kann den Ein­bau spe­zi­el­ler Ge­rä­te oder an­de­re Hilfs­mit­tel zur fäl­schungs­si­che­ren Er­fas­sung der Fahr­leis­tung vor­schrei­ben. Die ein­zu­bau­en­den Ge­rä­te sol­len nach Mög­lich­keit mit in der EU vor­ge­schrie­be­nen Ge­rä­ten in­te­r­ope­ra­bel sein.

3 Feh­len taug­li­che An­ga­ben oder Un­ter­la­gen, so kann die Ab­ga­be nach Er­mes­sen ver­an­lagt wer­den.

BGE

132 IV 40 () from 6. Dezember 2005
Regeste: Gefährdung der Schwerverkehrsabgabe (Art. 20 Abs. 1 SVAG); Deklaration des mitgeführten Anhängers am Erfassungsgerät (Art. 17 Abs. 1 SVAV). Der Fahrzeugführer, der es in Missachtung von Art. 17 Abs. 1 SVAV vorsätzlich oder fahrlässig unterlässt, den mitgeführten Anhänger am Erfassungsgerät zu deklarieren, erfüllt den Straftatbestand der Abgabegefährdung gemäss Art. 20 Abs. 1 SVAG (E. 2).

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