Bundesgesetz
über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe
(Schwerverkehrsabgabegesetz, SVAG)

vom 19. Dezember 1997 (Stand am 1. Januar 2022)


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Art. 15 Verjährung

1 Die Ab­ga­be­for­de­rung ver­jährt in­ner­halb von fünf Jah­ren nach Ab­lauf des Ka­len­der­jah­res, in dem sie fäl­lig ge­wor­den ist. Län­ge­re straf­recht­li­che Ver­jäh­rungs­fris­ten blei­ben vor­be­hal­ten.

2 Die Rück­for­de­rung ver­jährt in­ner­halb von fünf Jah­ren nach der Be­zah­lung der Nicht­schuld.

3 Die Ver­jäh­rung wird durch je­de Ein­for­de­rungs­hand­lung und je­de Be­rich­ti­gung durch die zu­stän­di­ge Be­hör­de un­ter­bro­chen; sie steht still, so­lan­ge die ab­ga­be­pflich­ti­ge Per­son in der Schweiz nicht be­trie­ben wer­den kann.

4 In je­dem Fall ver­jährt die Ab­ga­be­for­de­rung nach 15 Jah­ren.

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