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Bundesgesetz über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabegesetz, SVAG)
vom 19. Dezember 1997 (Stand am 1. Januar 2022)
Art. 5Abgabepflichtige Personen
1 Abgabepflichtig ist der Halter oder die Halterin, bei ausländischen Fahrzeugen zusätzlich der Fahrzeugführer oder die Fahrzeugführerin.
2 Der Bundesrat kann weitere Personen als solidarisch haftbar erklären.