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Bundesgesetz
über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe
(Schwerverkehrsabgabegesetz, SVAG)

vom 19. Dezember 1997 (Stand am 1. Januar 2022)

Art. 5 Abgabepflichtige Personen

1 Ab­ga­be­pflich­tig ist der Hal­ter oder die Hal­te­rin, bei aus­län­di­schen Fahr­zeu­gen zu­sätz­lich der Fahr­zeug­füh­rer oder die Fahr­zeug­füh­re­rin.

2 Der Bun­des­rat kann wei­te­re Per­so­nen als so­li­da­risch haft­bar er­klä­ren.