Drucken
Artikel, Notizen und Markierungen werden geladen... Bitte um etwas Geduld.

Bundesgesetz
über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe
(Schwerverkehrsabgabegesetz, SVAG)

vom 19. Dezember 1997 (Stand am 1. Januar 2022)

Art. 6 Grundsatz

1 Die Ab­ga­be be­misst sich nach dem höchst­zu­läs­si­gen Ge­samt­ge­wicht des Fahr­zeu­ges und den ge­fah­re­nen Ki­lo­me­tern.

2 Bei Fahr­zeug­kom­bi­na­tio­nen kann das höchst­zu­läs­si­ge Ge­samt­zugs­ge­wicht des Zug­fahr­zeu­ges als Be­mes­sungs­grund­la­ge der Ab­ga­be her­an­ge­zo­gen wer­den.

3 Zu­sätz­lich kann die Ab­ga­be emis­si­ons- oder ver­brauchs­ab­hän­gig er­ho­ben wer­den.