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Bundesgesetz
über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe
(Schwerverkehrsabgabegesetz, SVAG)

vom 19. Dezember 1997 (Stand am 1. Januar 2022)

Art. 7 Kostendeckung

1 Der Er­trag der Ab­ga­be darf die un­ge­deck­ten We­ge­kos­ten und die Kos­ten zu­las­ten der All­ge­mein­heit nicht über­stei­gen.

2 Die Kos­ten zu­las­ten der All­ge­mein­heit um­fas­sen den Sal­do der ex­ter­nen Kos­ten und Nut­zen von ge­mein­wirt­schaft­li­chen Leis­tun­gen des Schwer­ver­kehrs.

3 Die Be­rech­nung der ex­ter­nen Kos­ten und Nut­zen des Schwer­ver­kehrs wird pe­ri­odisch nach­ge­führt. Sie muss dem je­wei­li­gen Stand der wis­sen­schaft­li­chen Er­kennt­nis­se ent­spre­chen.