Artikel, Notizen und Markierungen werden geladen... Bitte um etwas Geduld.
Art. 1 … 5
1 Mit der leistungsabhängigen Schwerverkehrsabgabe (Abgabe) soll der Schwerverkehr die ihm zurechenbaren Wegekosten und Kosten zulasten der Allgemeinheit langfristig decken, soweit er für diese nicht bereits durch andere Leistungen oder Abgaben aufkommt. 2 Mit der Abgabe wird ausserdem ein Beitrag dazu geleistet, dass:
5 Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 17. März 2023, mit Wirkung seit 1. Mai 2024 (AS 2024 131; BBl 2022 2323). |